Clansatzung |
Rage-Clansatzung Diese Clansatzung tritt am 09.10.2016 in Kraft. § 1 Ordnung und Verhalten: Jedes Clanmitglied, jeder Anwärter oder jeder Teilnehmer des TS3-Servers des Rage-Clans (ts.rage-clan.de) unterliegt folgenden Benimmregeln, die sich im Wesentlichen an gesellschaftlichen Normen orientieren: a. TS3-Teilnehmer oder Clanmitglieder sollten keinen Spieler/TS3-Teilnehmer oder Clanmitglied persönlich angreifen. Im Falle von Unklarheiten oder Fehlverhalten; bitte an den Clanvorstand (§ 4) oder an einen der Offiziere (§ 1d) wenden. b. Niemand, der auf dem claninternen TS3-Server teilnimmt, darf ein Mitglied des Rage-Clans oder umgekehrt in irgendeiner Form ausbeuten, was virtuelle Güter oder reales Geld angeht. Falls derartige Verstöße vorliegen, so sind diese dem Vorstand und/oder den Offizieren (§ 1d) zu melden. c. Es darf kein unangemessener Nickname, z.B. im Sinne von Antisemitismus, innerhalb des claninternen TS3-Servers oder innerhalb der Spiele-Server veröffentlicht werden. d. Die Offiziere sind an der Servergruppe "Offizier" im TS3 zu erkennen. Die Offiziere und Serveradministratoren sind berechtigt TS3-Teilnehmer bei Fehlverhalten in Eigeninitiative vom Server zu „kicken“, oder zu „bannen“, falls es die Situation erfordert. Die Offiziere sind befugt bei Streitigkeiten einzugreifen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. e. Bei Absprachen oder Streitigkeiten mit Clanfremden spricht der Clan mit einer Stimme. Ausschließlich der Vorstand und/oder speziell hierfür autorisierte Mitglieder sind berechtigt eine Stellung nach außen zu beziehen und im Namen des Clans zu sprechen. f. Jedes Mitglied ist verpflichtet sich nach außen jederzeit korrekt und im Sinne des Clans repräsentativ zu verhalten. Dies gilt insbesondere in Foren, Chats oder auf TS-Servern. g. Eine Teilnahme von Scammern, Cheatern, Hackern oder Bottern im Clan oder TS3 ist nicht erlaubt. § 2 Mitgliedschaft: a. Eine aktuelle Liste der Mitglieder befindet sich auf der Homepage. b. Ein Anwärter nach § 3 kann vom Clanvorstand als Mitglied ernannt werden, wenn nach § 9a oder § 9b ein positives Ergebnis festgestellt wird. c. Für alle Mitglieder gelten die Pflichten, die in § 5 zugrunde gelegt sind. Außerdem erhalten alle Mitglieder das Recht nach § 6a. d. Vollmitgliedschaft: Vollmitglieder genießen besondere Rechte innerhalb des Clans, die in § 6 zusammengefasst sind. Nur Clanmitglieder, die dem Clan Ingame und gleichzeitig der Mitgliederliste auf dieser Homepage angehören, gelten als vollwertige Mitglieder. § 3 Anwärterschaft: a. Mit dem Einreichen einer Bewerbung für den Clan gilt die Satzung mit sofortiger Wirkung als gelesen und akzeptiert. b. Die Anwärterschaft wird durch den Vorstand/Offiziere freigegeben bzw. bestätigt. c. Der/die Anwärter/in muss mindestens 18 Jahre alt sein und sollte sich einer regelmäßigen Teilnahme an dem gesellschaftlichen Clanleben, unter paralleler Teilnahme an Gesprächen auf dem claneigenen TS3-Server, unterziehen. d. Ein Spieler kann sich maximal drei Mal als Anwärter bewerben. § 4 Clanvorstand: a. Nur der Vorstand ist bemächtigt claninterne Abstimmungen anzusetzen und auszuwerten. b. Der Vorstand muss aus mind. zwei Clanmitgliedern bestehen und kann alle drei Monate neugewählt werden, falls innerhalb dieses Zeitraums mindestens fünf Clanmitglieder eine Neuwahl fordern. c. Vorstandswahl: Es können sich nur nachweislich aktive Vollmitglieder zur Wahl stellen (s. §§ 2d und 5a) oder durch andere Mitglieder vorgeschlagen werden. Wenn die Wahl innerhalb einer Woche kein eindeutiges Ergebnis hervorbringt, so wird die Wahl wiederholt. d. Wahlgerechtigkeit: Kein wahlberechtigtes Clanmitglied darf sich vor oder während einer Kandidatur aufgrund von Geldzahlungen oder etwaiger Propaganda einen Wahlvorteil verschaffen. e. Der Clanvorstand kann nach § 9a geringfügige Änderungen an den Clansatzungen vornehmen. f. Falls es claninterne Abstimmungen geben sollte deren Ergebnis unter dem erforderlichen 75% Ergebnis liegt, so hat der Clanvorstand das Recht entweder erneut zur Wahl aufzurufen oder die Möglichkeit die Entscheidung vorstandsintern durchzusetzen (§ 9a). § 5 Pflichten der Mitglieder: a. Aktivität: Jedes Mitglied hat die Pflicht regelmäßig am sogenannten „Clanleben“ teilzunehmen, bei gleichzeitiger Nutzung des TS. Das Clanforum muss regelmäßig gelesen werden und eine entsprechende Aktivität ist erwünscht. Sollte es absehbar sein, dass ein Clanmitglied diese Pflicht (z.B. Urlaub, Verpflichtungen im richtigen Leben, Krankheit) nicht erfüllen kann, so hat die Abmeldung schriftlich im Bereich "Abwesenheiten" zu erfolgen. Man ist dann für den gemeldeten Zeitraum von der Aktivitätspflicht befreit. b. Inaktivität: Stellt der Vorstand fest, dass ein Mitglied gegen § 5a verstößt, so kann er dieses Mitglied in den Status der Inaktivität setzen. Inaktive Mitglieder können nicht an claninternen Wahlen oder Abstimmungen teilnehmen. Bei sehr lange andauernder Inaktivität ohne Lebenszeichen kann der Mitgliederstatus auch entzogen werden. c. Jedes aktive Mitglied sollte zu den allgemeinen Kosten (z.B. für den Root bzw. TS3-Server) beitragen. § 6 Rechte der Mitglieder: a. Die Mitglieder genießen besondere Rechte innerhalb des claninternen TS3-Servers (z.B. Kick-Rechte, Möglichkeit temporäre Channels zu erstellen, oder die Fähigkeit Teilnehmer in andere Channels zu ziehen). b. Aktive Mitglieder haben das Recht an allen Wahlen und Abstimmungen des Clans teilzunehmen. c. Austrittsregelung: Jedes Mitglied darf aus dem Clan jederzeit austreten. Aus Gründen der Höflichkeit und Organisation, ist aber dem Clanvorstand ein Austrittsgesuch mitzuteilen, der nicht begründet werden muss und der nicht abgelehnt werden kann. Der Clanvorstand sollte jedoch in dieser Situation auf § 3d hinweisen und eine Woche Bedenkzeit einräumen. d. Die Mitglieder haben das Recht das „Rage“ Clantag auch als Zusatz zum Spitznamen in Systemen wie Chats, Foren und anderen Netzwerken zu nutzen. e. Die Mitglieder haben das Recht sich jederzeit Rat und ggf. Hilfe vom Vorstand oder den Offizieren in der Form eines vertraulichen Counseling einzuholen, auch wenn es sich um Probleme außerhalb des Spiels, oder des Clans handelt. § 7 Verwaltung der Homepage und des Forums: a. Diese Verantwortung wird vom Vorstand getragen, sofern es vom Clanvorstand nicht anders beschlossen wird. b. Der Verwalter der Homepage darf eigenmächtig oder auf Anweisung des Vorstandes Änderungen an der Internetrepräsentanz http://rage-clan.de/ vornehmen. § 8 Ehrenmitgliedschaft: a. Personen innerhalb der Gemeinde, die durch besondere Leistungen über längerem Zeitraum aufgefallen sind und durch voluntäre Dienste eine wahrnehmbare Verbesserung derGemeinschaft bewirkt haben, können nach § 9b vom Clan als Ehrenmitglied ausgewählt werden. Diese Wahl kann nur einmal pro Person angesetzt werden und diese Person darf kein Clanmitglied von nRage sein. b. Nur der Clanvorstand darf eine Person innerhalb der Gemeinde zum Ehrenmitglied ernennen, sofern § 9a erfüllt ist und diese Person einvernehmlich zustimmt. § 9 Abstimmungen und Mindestwahllaufzeiten: a. Vorstandsinterne Mehrheit, vom Vorstand bestimmte Dauer. b. Abstimmung/Clanentscheidungen: 75% positive Stimmen, vom Vorstand bestimmte Dauer. |